Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44448
OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14 (https://dejure.org/2014,44448)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.12.2014 - 8 Sa 25/14 (https://dejure.org/2014,44448)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 8 Sa 25/14 (https://dejure.org/2014,44448)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,44448) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
    Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht nur für einen Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und diesem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dieser Gerichtsstand im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann.
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
    Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht nur für einen Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und diesem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dieser Gerichtsstand im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann.
  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
    Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht nur für einen Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und diesem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dieser Gerichtsstand im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann.
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13

    Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
    Hauptschuldner und Bürge stehen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft und sind daher Streitgenossen nach § 59 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013-32 SA 76/13- m. w. N.).
  • BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 152/22

    Gerichtsstandsbestimmung bei möglicher Streitgenossenschaft

    Desgleichen genügt es, wenn ein Antragsgegner als Mängelverursacher, der andere Antragsgegner als Bürge gerade für die Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden soll, die den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gegen den ersten Antragsgegner bilden (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Dezember 2014, 8 SA 25/14, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2014, 10 AR 4/14, BeckRS 2014, 11118).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht